Xenotransplantation

Moralische Probleme der Xenotransplantation

Gesetzgeber

Schließlich ist es unerlässlich, darauf hinzuweisen, wie sich der Gesetzgeber zum Thema Transplantationsmedizin äußert.
Im März 1999 wird im Schweizerischen Nationalrat beschlossen, dass es verboten sei, Zellen, Gewebe und Organe vom Tier auf den Menschen zu verpflanzen. Dieser Beschluss sollte in den darauf folgenden Jahren durch ein „umfassendes Transplantationsgesetz abgelöst werden“.7
Nachfolgend ist ein Gesetzesentwurf aufgeführt, der einen Einblick darüber gibt, welche Bedingungen und Gesichtspunkte in puncto Xenotransplantation zu beachten sind.

„Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Paragraph 119a Absätze 1 und 2 der Bundesversammlung1, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 12. September 20012, beschliesst:
3. Kapitel: Tierische Organe, Gewebe und Zellen

Art. 41 Bewilligungspflicht
1 Wer tierische Organe, Gewebe oder Zellen oder daraus hergestellte Transplantatprodukte auf den Menschen übertragen will, bedarf einer Bewilligung der zuständigen Bundesstelle.
2 Die Bewilligung für einen klinischen Versuch wird erteilt, wenn:
a. ein Infektionsrisiko für die Bevölkerung mit hoher Wahrscheinlichkeit ausge-
schlossen werden kann;
b. ein therapeutischer Nutzen erwartet werden kann;
c. die erforderlichen fachlichen und betrieblichen Voraussetzungen erfüllt sind;
d. ein geeignetes Qualitätssicherungssystem vorhanden ist.
3 Die Bewilligung für Standardbehandlung wird erteilt, wenn:
a. ein Infektionsrisiko für die Bevölkerung ausgeschlossen werden kann;
b. ein therapeutischer Nutzen nachgewiesen ist;
c. die Voraussetzungen nach Absatz 2 Buchstaben c und d erfüllt sind.“8

An diesem Gesetzesauszug wird deutlich, dass die Beurteilung des Infektionsrisikos ein ganz entscheidendes Kriterium dafür ist, ob es zu einer Bewilligung von klinischen Versuchen oder Standardbehandlungen kommt.
Im zusammengefassten Aufsatz von Engels wird neben einer Vielzahl von Risikofaktoren auch das Infektionsrisiko in seiner Vielschichtigkeit behandelt.

PKV Vergleich

7Engels, S. 36.
8http://www.gentechnologie.ch/pdfs/trans_gesetz.pdf.
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